Statuten

  1. Name und Sitz
    Art. 1     Der Jahrgängerverein 1985 Deutschfreiburg ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, in welchem sich
                        Personen mit dem Jahrgang 1985 und mit einem Bezug zu Deutschfreiburg zusammenschliessen.

    Art. 2  Der Sitz des Vereins befindet sich an der jeweiligen Wohnadresse des Kassiers.
  2. Zweck
    Art. 3  Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern in geselliger Atmosphäre.
  3. Mitgliedschaft
    Art. 4  Alle Personen mit dem Jahrgang 1985 und einem Bezug zu Deutschfreiburg können in den Verein eintreten.
    Art. 5  Der Eintritt in den Verein erfolgt durch die Aufnahme an der Mitgliederversammlung und das Bezahlen des 
                        Mitgliederbeitrages.

    Art. 6  Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht bis spätestens am 30. September
                        des Vereinsjahres bezahlt wird.

    Art. 7  Nicht bezahlte Beiträge werden nicht gemahnt.
    Art. 8  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die/den Präsidenten/In.
    Art. 9  Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach einem Wohnortwechsel respektiv Wechsel der E-Mail-Adresse,
                       Telefonnummer oder des Namens dem Vorstand die neuen Daten mitzuteilen.
  4. Organisation
    Allgemeines
    Art. 10  Die Organe des Vereins sind:
    a) Mitglieder
    b) Vorstand
    c) Revisoren/-innen
    Art. 11    Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.

    Mitgliederversammlung
    Art. 12   Die Mitglieder des Vereins werden mindestens einmal im Vereinsjahr durch den Vorstand durch schriftliche 
                           Einladungen respektive per E-Mail zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.
    Art. 13   Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einen Monat vor der
                           Versammlung.
    Art. 14   Die Traktandenliste und Anträge des Vorstandes werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung
                           zugestellt.
    Art. 15   Anträge der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
                          schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

    Vorstand
    Art. 16   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt den Verein nach aussen.
    Art. 17   Der Kassier besitzt Einzelunterschrift. Die übrigen Vorstandmitglieder besitzen Kollektivunterschrift zu
                           zweien, wobei immer entweder die Präsidentin oder die/der Vize-Präsident/In mit unterzeichnen muss.
    Art. 18   Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
    Art. 19   Der Vorstand besteht aus:
                           a. Präsident/-in
                           b. Vize-Präsident/-in
                           c. Kassier/-erin
                           d. Sekretär/-in
                           e. Beisitzer/-innen

    Revisoren/-innen
    Art. 20   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, welche den Rechnungsabschluss prüfen und darüber an
                             der ordentlichen Generalversammlung berichten.
    Art. 21     Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

  5. Finanzen
    Art. 22  

  6. Allgemeines
    Art. 27   Eine Anmeldung für einen Vereinsanlass oder die Generalversammlung gilt als solche, wenn der jeweils auf
                              der Einladung aufgeführte Betrag fristgerecht einbezahlt wurde. Im Verhinderungsfall kann kein Geld
                              zurückerstattet werden, ausser bei Einwirkung durch höhere Gewalt.

  7. Auflösung des Vereins
    Art. 28   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

  8. Satutenrevision
    Art. 29   Die Statuten können nur mit 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden, wobei die
                              Änderung auf der Traktandenliste enthalten sein muss.