Name und Sitz Art. 1 Der Jahrgängerverein 1985 Deutschfreiburg ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, in welchem sich
Personen mit dem Jahrgang 1985 und mit einem Bezug zu Deutschfreiburg
zusammenschliessen. Art. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich an der jeweiligen Wohnadresse des Kassiers.
Zweck Art. 3 Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern in geselliger Atmosphäre.
Mitgliedschaft Art. 4 Alle Personen mit dem Jahrgang 1985 und einem Bezug zu Deutschfreiburg können in den Verein eintreten. Art. 5 Der Eintritt in den Verein erfolgt durch die Aufnahme an der Mitgliederversammlung und das Bezahlen des
Mitgliederbeitrages. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht bis spätestens am 30. September des Vereinsjahres bezahlt wird. Art. 7 Nicht bezahlte Beiträge werden nicht gemahnt. Art. 8 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die/den Präsidenten/In. Art. 9 Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach einem Wohnortwechsel respektiv Wechsel der E-Mail-Adresse,
Telefonnummer oder des Namens dem Vorstand die neuen Daten
mitzuteilen.
Organisation Allgemeines Art. 10 Die Organe des Vereins sind: a) Mitglieder b) Vorstand c) Revisoren/-innen Art. 11 Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.
Mitgliederversammlung Art. 12 Die Mitglieder des Vereins werden mindestens einmal im Vereinsjahr durch den Vorstand durch schriftliche
Einladungen respektive per E-Mail zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen. Art. 13 Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einen Monat vor der
Versammlung.
Art. 14 Die Traktandenliste und Anträge des Vorstandes werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung
zugestellt.
Art. 15 Anträge der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Vorstand Art. 16 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt den Verein nach aussen. Art. 17 Der Kassier besitzt Einzelunterschrift. Die übrigen Vorstandmitglieder besitzen Kollektivunterschrift zu
zweien, wobei immer entweder die Präsidentin oder die/der
Vize-Präsident/In mit unterzeichnen muss. Art. 18 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Art. 19 Der Vorstand besteht aus:
a. Präsident/-in
b. Vize-Präsident/-in
c. Kassier/-erin
d. Sekretär/-in
e. Beisitzer/-innen
Revisoren/-innen Art. 20 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, welche den Rechnungsabschluss prüfen und darüber an
der ordentlichen Generalversammlung
berichten. Art. 21 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Finanzen Art. 22
Allgemeines Art. 27 Eine Anmeldung für einen Vereinsanlass oder die Generalversammlung gilt als
solche, wenn der jeweils auf
der Einladung aufgeführte Betrag
fristgerecht einbezahlt wurde. Im Verhinderungsfall kann kein Geld
zurückerstattet werden, ausser bei
Einwirkung durch höhere Gewalt.
Auflösung des Vereins Art. 28 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der
Mitgliederversammlung erfolgen.
Satutenrevision Art. 29 Die Statuten können nur mit 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert
werden, wobei die
Änderung auf der Traktandenliste
enthalten sein muss.